§ 15 Oö. LFBAG 1991 § 15

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Hauptfachrichtung entsprechendenFachrichtung der Schule gleichlautenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf).

(2) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer Universitätmindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, Fachhochschule oder Höhereneiner höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule, jeweils mit einer Fachrichtung, welche nicht gleichlautend ist mit einem Ausbildungsgebiet (SchuleLehrberuf), sowie einer Universität oder Fachhochschule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. die Facharbeiterprüfung in jenemeinem bestimmten Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) dann, das der absolvierten Fach-wenn die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. Studienrichtung entsprichtzum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist. Über die Einschlägigkeit von Ausbildungen an diesen Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) entscheidet auf Antrag die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Vorliegen der Einschlägigkeit bestimmter Ausbildungen an den Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) feststellen.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 16.02.2013 bis 13.02.2015

(1) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Hauptfachrichtung entsprechendenFachrichtung der Schule gleichlautenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf).

(2) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer Universitätmindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, Fachhochschule oder Höhereneiner höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule, jeweils mit einer Fachrichtung, welche nicht gleichlautend ist mit einem Ausbildungsgebiet (SchuleLehrberuf), sowie einer Universität oder Fachhochschule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. die Facharbeiterprüfung in jenemeinem bestimmten Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) dann, das der absolvierten Fach-wenn die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. Studienrichtung entsprichtzum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist. Über die Einschlägigkeit von Ausbildungen an diesen Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) entscheidet auf Antrag die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Vorliegen der Einschlägigkeit bestimmter Ausbildungen an den Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) feststellen.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten