§ 38 Oö. LFBAG 1991 Behörden

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes in erster Instanz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle steht die Berufung an die Landesregierung offen. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im SinneSinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr(Anm. 51.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 bis 6 des Oö. Kundmachungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Oö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.2013

(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes in erster Instanz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle steht die Berufung an die Landesregierung offen. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im SinneSinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr(Anm. 51.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 bis 6 des Oö. Kundmachungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Oö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)

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