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(2) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 bis 6 des Oö. Kundmachungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der OöLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
(2) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 bis 6 des Oö. Kundmachungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der OöLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)