§ 2 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2010 bis 31.12.9999

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 führen und denen gemäß § 9 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Lehrbetriebe sind land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989, die gemäß § 9 als Lehrbetriebe anerkannt wurden.

(3) Ausbilder sind in einem Lehrbetrieb vom Lehrberechtigten mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Lehrbetrieb tätige Personen.

(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 9a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(5) Lehrlinge sind PersonenDienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines im § 6 angeführten Lehrberufs

1.

als Dienstnehmerinnenbei einer oder Dienstnehmer bei einem oder einer Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(6) Eine Anschlusslehre ist eine Facharbeiterausbildung durch Lehre im Anschluss an eine Lehre nach diesem Landesgesetz oder die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung in einem verwandten Lehrberuf.

(7) Verwandte (Lehr-)Berufe sind solche (Lehr-) Berufe innerhalb oder außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

Stand vor dem 26.02.2010

In Kraft vom 01.08.2006 bis 26.02.2010

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 führen und denen gemäß § 9 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Lehrbetriebe sind land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989, die gemäß § 9 als Lehrbetriebe anerkannt wurden.

(3) Ausbilder sind in einem Lehrbetrieb vom Lehrberechtigten mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Lehrbetrieb tätige Personen.

(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 9a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(5) Lehrlinge sind PersonenDienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines im § 6 angeführten Lehrberufs

1.

als Dienstnehmerinnenbei einer oder Dienstnehmer bei einem oder einer Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(6) Eine Anschlusslehre ist eine Facharbeiterausbildung durch Lehre im Anschluss an eine Lehre nach diesem Landesgesetz oder die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung in einem verwandten Lehrberuf.

(7) Verwandte (Lehr-)Berufe sind solche (Lehr-) Berufe innerhalb oder außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

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