§ 26 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 26

(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(2) Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.

(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben; außer dem im § 19 Abs. 2 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977, LGBl. Nr. 59, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:

1.

die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sowie

2.

folgende Vorschriften:

a)

Jede wahlwerbende Gruppe kann einen gemeinsamen Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates auflegen.

b)

Gemeinsame Stimmzettel sind durch Aufschrift als Vorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe oder einer bestimmten Organisation zu bezeichnen.

c)

Stimmzettel, die nur für die Wahl der Rechnungsprüfer verwendet werden können, müssen sich von den Stimmzetteln für die Betriebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere Kennzeichnung unterscheiden.

(4) Ein Wahlvorschlag nach § 20 der O.ö. Landwirtschaftlichen BetriebsratswahlordnungLB 1977 kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüfer enthaltenseit 31.12.2019 weggefallen. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer § 20 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 sinngemäß anzuwenden.

(5) § 22 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.

(6) § 23 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.

(7) § 24 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muß, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will der Wähler seine Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will der Wähler seine Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.

(8) § 26 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk "Betriebsrat und Rechnungsprüfer" zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat des Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk "Betriebsrat" oder dem Vermerk "Rechnungsprüfer" zu versehen; im übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.

(9) Weiters finden die §§ 21, 25, 28 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 29 und 31 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1973 sinngemäß Anwendung.

(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß.

(11) § 25 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 26

(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(2) Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.

(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben; außer dem im § 19 Abs. 2 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977, LGBl. Nr. 59, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:

1.

die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sowie

2.

folgende Vorschriften:

a)

Jede wahlwerbende Gruppe kann einen gemeinsamen Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates auflegen.

b)

Gemeinsame Stimmzettel sind durch Aufschrift als Vorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe oder einer bestimmten Organisation zu bezeichnen.

c)

Stimmzettel, die nur für die Wahl der Rechnungsprüfer verwendet werden können, müssen sich von den Stimmzetteln für die Betriebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere Kennzeichnung unterscheiden.

(4) Ein Wahlvorschlag nach § 20 der O.ö. Landwirtschaftlichen BetriebsratswahlordnungLB 1977 kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüfer enthaltenseit 31.12.2019 weggefallen. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer § 20 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 sinngemäß anzuwenden.

(5) § 22 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.

(6) § 23 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.

(7) § 24 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muß, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will der Wähler seine Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will der Wähler seine Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.

(8) § 26 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk "Betriebsrat und Rechnungsprüfer" zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat des Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk "Betriebsrat" oder dem Vermerk "Rechnungsprüfer" zu versehen; im übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.

(9) Weiters finden die §§ 21, 25, 28 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 29 und 31 der O.ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1973 sinngemäß Anwendung.

(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß.

(11) § 25 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.

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