§ 10 Oö. L-PVWO Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post

Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 20 Abs. 8 O.ö. L-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe solange vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes (Rücksendung mit der Post) benützen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs. 3 dürfen frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugesandt werden.(Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes folgende Wahlbehelfe zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a)

ein Wahlkuvert (§ 13);

b)

einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) und

c)

einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Familiennamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten größeren Briefumschlag.

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Stand vor dem 31.01.2016

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.01.2016

(1) Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 20 Abs. 8 O.ö. L-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe solange vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes (Rücksendung mit der Post) benützen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs. 3 dürfen frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugesandt werden.(Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes folgende Wahlbehelfe zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a)

ein Wahlkuvert (§ 13);

b)

einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) und

c)

einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Familiennamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten größeren Briefumschlag.

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

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