§ 10 Oö. L-PVWO Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 20 Abs. 8 O.ö. L-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe solange vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes (Rücksendung mit der Post) benützen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes folgende Wahlbehelfe zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a)

ein Wahlkuvert (§ 13);

b)

einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) und

c)

einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Familiennamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten größeren Briefumschlag.

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

In Kraft seit 01.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. L-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. L-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. L-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. L-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. L-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. L-PVWO
§ 11 Oö. L-PVWO