§ 12 Oö. L-PVWO

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 12

Wahlzellen

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 LWO 1985 sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
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