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(2) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzwLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Prüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im § 31 Abs. 2 oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
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(2) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzwLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Prüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im § 31 Abs. 2 oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)