§ 18e Oö. LFBAG 1991 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a § 18e oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die im § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuchs durch das Arbeitsmarktservice.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

LFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 16.02.2013 bis 27.11.2025
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a § 18e oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die im § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuchs durch das Arbeitsmarktservice.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

LFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.

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