§ 14 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 14

Widerruf der Anerkennung

 

Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Anerkennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgelegten Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften oder den Auflagen des Anerkennungsbescheides zuwiderhandelt. Der Bescheid, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, hat einen Hinweis auf den Wegfall des Schutzgebietes zu enthalten. § 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 14

Widerruf der Anerkennung

 

Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Anerkennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgelegten Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften oder den Auflagen des Anerkennungsbescheides zuwiderhandelt. Der Bescheid, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, hat einen Hinweis auf den Wegfall des Schutzgebietes zu enthalten. § 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

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