§ 8 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 8

Schutz der örtlichen Bienenvölker

 

(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen und rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.

(2) Hat ein aufzustellender Wanderbienenstand mehr als 30 Bienenvölker, so hat der Abstand von diesem Bienenstand zu besiedelten Heimbienenständen und zu rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen mindestens 1000 Meter zu betragen. Ansonsten ist zu den genannten Bienenständen ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.

(3) Die Mindestabstände gemäß Abs. 2 gelten jeweils nur insoweit, als nicht zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 8

Schutz der örtlichen Bienenvölker

 

(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen und rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.

(2) Hat ein aufzustellender Wanderbienenstand mehr als 30 Bienenvölker, so hat der Abstand von diesem Bienenstand zu besiedelten Heimbienenständen und zu rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen mindestens 1000 Meter zu betragen. Ansonsten ist zu den genannten Bienenständen ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.

(3) Die Mindestabstände gemäß Abs. 2 gelten jeweils nur insoweit, als nicht zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden.

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