§ 7 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
§ 7

Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission

(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegenFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muß.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
§ 7

Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission

(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegenFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muß.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten