§ 9 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
§ 9

Ausschreibung der Prüfungstermine

(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.

(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen, die darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben undFischV seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind30.09.2020 weggefallen.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
§ 9

Ausschreibung der Prüfungstermine

(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.

(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen, die darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben undFischV seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind30.09.2020 weggefallen.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

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