§ 1 Oö. JagdAG

Oö. Jagdabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1967 bis 31.12.9999

§ 1

Abgabengegenstand

 

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1967 bis 31.12.9999

§ 1

Abgabengegenstand

 

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten