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Facharbeiterprüfung
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossenOö.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,
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(3) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat LFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
Facharbeiterprüfung
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossenOö.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,
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(3) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat LFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)