Art. 2 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2013)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Alle Personen, die auf Grund des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2010, im Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft" erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" führen.

(3) § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 2 gilt auch für Schülerinnen bzw. Schüler, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule im Schuljahr 2011/2012 vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2013)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Alle Personen, die auf Grund des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2010, im Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft" erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" führen.

(3) § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 2 gilt auch für Schülerinnen bzw. Schüler, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule im Schuljahr 2011/2012 vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen haben.

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