§ 43 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 43

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:

1.

wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;

2.

nach Ablauf der im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;

3.

bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf von sechs Monaten.

(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds der Betriebe des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 43

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:

1.

wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;

2.

nach Ablauf der im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;

3.

bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf von sechs Monaten.

(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds der Betriebe des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten