§ 14 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 14

Vorkehrungen bei Einstellung und bei Ruhen des Betriebes

(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so ist die Liegenschaft in einen hygienisch einwandfreien und das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit, in der der Campingbetrieb saisonbedingt ruhtCPG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Jede Einstellung des Betriebes, die nicht ohnehin auf eine Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des gemäß Abs. 1 geforderten Zustandes der Liegenschaft notwendigen Vorkehrungen vorzuschreiben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.1967 bis 30.06.2021
§ 14

Vorkehrungen bei Einstellung und bei Ruhen des Betriebes

(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so ist die Liegenschaft in einen hygienisch einwandfreien und das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit, in der der Campingbetrieb saisonbedingt ruhtCPG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Jede Einstellung des Betriebes, die nicht ohnehin auf eine Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des gemäß Abs. 1 geforderten Zustandes der Liegenschaft notwendigen Vorkehrungen vorzuschreiben.

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