§ 10 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 10

Vertretungsweise Verwaltung

(1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (§ 4) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im jeweiligen Vertretungsfall zu erfolgen hatLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Dienstnehmern (§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(4) Wurde kein Beschluß gemäß Abs. 1 gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüfer, so hat die Landarbeiterkammer für Oberösterreich die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen; in diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes die Landarbeiterkammer für Oberösterreich vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.

(5) Die gemäß Abs. 1 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, den Betriebsinhaber sowie - außer in den Fällen des Abs. 4 - die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 10

Vertretungsweise Verwaltung

(1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (§ 4) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im jeweiligen Vertretungsfall zu erfolgen hatLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Dienstnehmern (§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(4) Wurde kein Beschluß gemäß Abs. 1 gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüfer, so hat die Landarbeiterkammer für Oberösterreich die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen; in diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes die Landarbeiterkammer für Oberösterreich vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.

(5) Die gemäß Abs. 1 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, den Betriebsinhaber sowie - außer in den Fällen des Abs. 4 - die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

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