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Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
Einrichtung; Aufgaben
(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die ihr nach diesem Landesgesetz und nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 übertragenen Aufgaben; dies sind insbesonders:
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(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines AusschussesLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Dem Ausschuß gehören der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine angemessene Vertretung der wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
Einrichtung; Aufgaben
(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die ihr nach diesem Landesgesetz und nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 übertragenen Aufgaben; dies sind insbesonders:
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(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines AusschussesLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Dem Ausschuß gehören der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine angemessene Vertretung der wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.