§ 8 Oö. KFG § 8

Oö. Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:

a)

zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;

b)

zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besonderen auch zur Bestellung von Jurymitgliedern für Landeskulturpreise;

c)

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie z. B. Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen;

d)

(vor ihrem Abschluß) zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten;

e)

zum Jahresberichtzu Berichten über die Kulturförderung (§ 6 Abs. 1) und, über die Umsetzung von Kunst am Bau (§ 6 Abs. 2), sowie zu sonstigen AbschlußberichtenBerichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;

f)

zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten, wenn der Landeskulturbeirat von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Dem Landeskulturbeirat kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 weiters die Aufgabe zu,

a)

von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben,

b)

der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten,

c)

die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen,

d)

Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.01.1988 bis 04.08.2011

(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:

a)

zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;

b)

zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besonderen auch zur Bestellung von Jurymitgliedern für Landeskulturpreise;

c)

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie z. B. Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen;

d)

(vor ihrem Abschluß) zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten;

e)

zum Jahresberichtzu Berichten über die Kulturförderung (§ 6 Abs. 1) und, über die Umsetzung von Kunst am Bau (§ 6 Abs. 2), sowie zu sonstigen AbschlußberichtenBerichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;

f)

zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten, wenn der Landeskulturbeirat von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Dem Landeskulturbeirat kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 weiters die Aufgabe zu,

a)

von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben,

b)

der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten,

c)

die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen,

d)

Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.

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