§ 37 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 37

(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gelten § 31 Abs. 2 und 3 und § 32 sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 37

(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gelten § 31 Abs. 2 und 3 und § 32 sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

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