§ 19 Oö. LFBAG 1991 § 19

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung zum Meister wird durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abgeschlossen. Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Ausbildungsgebiet nachzuweisen, die zur selbständigen Führung eines entsprechenden Betriebes bzw. zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Ausbildungsgebietes sowie zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.

(2) ZurDie Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung ist zuzulassen, werdie

1.

eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt und, einen Lehrgang in der DauerMeisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht hatund das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder

2.

ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einschlägiger Fach- bzw. Studienrichtung oder eine einschlägige Höherehöhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt (oder höhere Schule) mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert, eine mindestens zweijährige Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. Die Prüfung hat sich auf den praktischen Teil zu beschränken.haben, oder

3.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder

4.

mindestens drei Jahre einen einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang in der Dauer von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

(3) Im Fall desBei der Zulassung gemäß Abs. 2 Z 12 und 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(4) Eine Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung kann die Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den imBerufsbilds zulässig sind. Im Fall des Abs. 2 Z 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Facharbeiterin oderbzw. der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des LehrgangsMeisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in diesem Teil des BerufsbildesBerufsbilds bereits erfolgreich abgeschlossen und sie oder er in diesem Teilbereich – soweit erforderlich – im Rahmen ihrer oder seiner Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat. Darüber hinausZudem ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin oderbzw. Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. (Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser TeilIn den Fällen des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 1 nicht mehr zu prüfen2 Z 2 und 3 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 20. Durch Teilprüfungen in allen TeilenLebensjahr vollendet hat. Im Fall des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 1 als abgelegt2 Z 4 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt hat. (Anm: LGBl.Nr. 85/2006LGBl.Nr. 12/2015)

(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn die Nachsichtwerberin bzw. der NachsichtswerberNachsichtwerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßtlässt, und den erfolgreichen Besuch eines LehrgangesMeisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen ist anstelle der Voraussetzung nach Satz 1 letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in jenen Teilen des BerufsbildesBerufsbilds, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

(6) Die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterinnen- bzw. Meisterarbeit ist anlässlich der Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission zu präsentieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 16.02.2013 bis 13.02.2015

(1) Die Ausbildung zum Meister wird durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abgeschlossen. Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Ausbildungsgebiet nachzuweisen, die zur selbständigen Führung eines entsprechenden Betriebes bzw. zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Ausbildungsgebietes sowie zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.

(2) ZurDie Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung ist zuzulassen, werdie

1.

eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt und, einen Lehrgang in der DauerMeisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht hatund das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder

2.

ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einschlägiger Fach- bzw. Studienrichtung oder eine einschlägige Höherehöhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt (oder höhere Schule) mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert, eine mindestens zweijährige Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. Die Prüfung hat sich auf den praktischen Teil zu beschränken.haben, oder

3.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder

4.

mindestens drei Jahre einen einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang in der Dauer von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

(3) Im Fall desBei der Zulassung gemäß Abs. 2 Z 12 und 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(4) Eine Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung kann die Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den imBerufsbilds zulässig sind. Im Fall des Abs. 2 Z 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Facharbeiterin oderbzw. der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des LehrgangsMeisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in diesem Teil des BerufsbildesBerufsbilds bereits erfolgreich abgeschlossen und sie oder er in diesem Teilbereich – soweit erforderlich – im Rahmen ihrer oder seiner Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat. Darüber hinausZudem ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin oderbzw. Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. (Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser TeilIn den Fällen des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 1 nicht mehr zu prüfen2 Z 2 und 3 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 20. Durch Teilprüfungen in allen TeilenLebensjahr vollendet hat. Im Fall des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 1 als abgelegt2 Z 4 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt hat. (Anm: LGBl.Nr. 85/2006LGBl.Nr. 12/2015)

(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn die Nachsichtwerberin bzw. der NachsichtswerberNachsichtwerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßtlässt, und den erfolgreichen Besuch eines LehrgangesMeisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen ist anstelle der Voraussetzung nach Satz 1 letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in jenen Teilen des BerufsbildesBerufsbilds, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

(6) Die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterinnen- bzw. Meisterarbeit ist anlässlich der Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission zu präsentieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

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