§ 2 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 2

Zeltlager von Jugendorganisationen und der öffentlichen
Jugendbetreuung

(1) Zeltlager von Jugendorganisationen und Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung durch Bund, Länder oder Gemeinden gelten nicht als Campingplätze im Sinne des § 1.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zeltlager gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 3 Abs. 1. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit mit geeigneter Abwässerbeseitigung, für abgeblendete Latrinen und für einwandfreie Beseitigung von Abfällen vorgesorgt wirdCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Kochstellen und andere offene Feuer dürfen nur so angelegt werden, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Vor dem Verlassen des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen; dies gilt insbesondere für die hygienisch einwandfreie Abdeckung von Latrinen und Abfallgruben.

(3) Soll ein Zeltlager von mehr als zehn Personen und länger als drei Tage benützt werden, so ist dies spätestens drei Tage vor seiner Errichtung bei der Gemeinde anzumelden; dabei sind die Namen der betreffenden Jugendorganisation und des verantwortlichen Lagerführers, der Standort und die Dauer des Lagers und die Zahl der Lagerteilnehmer anzugeben.

(4) Die Gemeinde hat den Betrieb der Zeltlager zu überwachen; sie hat den Betrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten oder sonst den Vorschriften des Abs. 2 nicht entsprochen wird. Die Durchführung dieser Bestimmungen obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.1967 bis 30.06.2021
§ 2

Zeltlager von Jugendorganisationen und der öffentlichen
Jugendbetreuung

(1) Zeltlager von Jugendorganisationen und Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung durch Bund, Länder oder Gemeinden gelten nicht als Campingplätze im Sinne des § 1.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zeltlager gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 3 Abs. 1. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit mit geeigneter Abwässerbeseitigung, für abgeblendete Latrinen und für einwandfreie Beseitigung von Abfällen vorgesorgt wirdCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Kochstellen und andere offene Feuer dürfen nur so angelegt werden, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Vor dem Verlassen des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen; dies gilt insbesondere für die hygienisch einwandfreie Abdeckung von Latrinen und Abfallgruben.

(3) Soll ein Zeltlager von mehr als zehn Personen und länger als drei Tage benützt werden, so ist dies spätestens drei Tage vor seiner Errichtung bei der Gemeinde anzumelden; dabei sind die Namen der betreffenden Jugendorganisation und des verantwortlichen Lagerführers, der Standort und die Dauer des Lagers und die Zahl der Lagerteilnehmer anzugeben.

(4) Die Gemeinde hat den Betrieb der Zeltlager zu überwachen; sie hat den Betrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten oder sonst den Vorschriften des Abs. 2 nicht entsprochen wird. Die Durchführung dieser Bestimmungen obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

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