Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie bzw. er ist verpflichtet,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrats beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrats erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte bzw. jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Die Landesregierung hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrats sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).
(Anm. LGBl.Nr. 16/2013)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie bzw. er ist verpflichtet,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrats beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrats erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte bzw. jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Die Landesregierung hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrats sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).
(Anm. LGBl.Nr. 16/2013)