§ 16 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 16

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und betriebenen Campingplätze können vorläufig weiter betrieben werden. Ihre Inhaber haben jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des Campingplatzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzusuchenCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Nach Ablauf von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf ein Campingplatz nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden.

(3) Wurde ein Ansuchen gemäß Abs. 2 nicht fristgemäß gestellt, so hat der Inhaber den Betrieb des Campingplatzes sofort einzustellen; § 14 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.1967 bis 30.06.2021
§ 16

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und betriebenen Campingplätze können vorläufig weiter betrieben werden. Ihre Inhaber haben jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des Campingplatzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzusuchenCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Nach Ablauf von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf ein Campingplatz nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden.

(3) Wurde ein Ansuchen gemäß Abs. 2 nicht fristgemäß gestellt, so hat der Inhaber den Betrieb des Campingplatzes sofort einzustellen; § 14 gilt sinngemäß.

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