§ 39 Oö. L-PVWO

Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

§ 39

Kundmachungen

 

Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.9999

§ 39

Kundmachungen

 

Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

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