§ 3a Oö. LFBAG 1991 § 3a

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet desFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: § 3 LGBl. Nr. 49/2017wird eine)

1.

von Inländern,

2.

von Angehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, oder

3.

von Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) verfügen,

außerhalb Oberösterreichs im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (z. B. Lehrzeit, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag binnen vier Monaten einer im AbsEntsprechend dem § 12 . 1 genannten Person seine im Gebiet einer Vertragspartei erfolgte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als mit der nach diesem Landesgesetz verlangten Berufsausbildung gleichwertig festzustellen. Bei festgestellter GleichwertigkeitBAG ist die entsprechende Berufsbezeichnung „Meisterin oder Meister“ bzw. „Facharbeiterin oder Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets (§ 31 Abs. 2 oder 4) zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 4 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller – nach ihrer oder seiner Wahl – entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachzuweisen ist.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) WennEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

1.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises sonst vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht oder

2.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer

kann – je nach der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung – nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang für den Meister oder einem höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen. Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.

(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.

(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.

(8) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006LGBl. Nr. 49/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.08.2006 bis 20.07.2017

(1) Unbeschadet desFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: § 3 LGBl. Nr. 49/2017wird eine)

1.

von Inländern,

2.

von Angehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, oder

3.

von Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) verfügen,

außerhalb Oberösterreichs im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (z. B. Lehrzeit, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag binnen vier Monaten einer im AbsEntsprechend dem § 12 . 1 genannten Person seine im Gebiet einer Vertragspartei erfolgte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als mit der nach diesem Landesgesetz verlangten Berufsausbildung gleichwertig festzustellen. Bei festgestellter GleichwertigkeitBAG ist die entsprechende Berufsbezeichnung „Meisterin oder Meister“ bzw. „Facharbeiterin oder Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets (§ 31 Abs. 2 oder 4) zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 4 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller – nach ihrer oder seiner Wahl – entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachzuweisen ist.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) WennEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

1.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises sonst vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht oder

2.

die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer

kann – je nach der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung – nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang für den Meister oder einem höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen. Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.

(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.

(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.

(8) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006LGBl. Nr. 49/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 49/2017)

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