§ 15 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer einen Campingplatz ohne Campingplatzbewilligung gemäß § 6 errichtet oder betreibt;

b)

wer Campinggäste über die zulässige Höchstzahl (§ 8 Abs. 1 lit. a) aufnimmt;

c)

wer als Inhaberin oder Inhaber einer Campingplatzbewilligung oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher den Vorschriften des § 11 zuwiderhandelt;

d)

wer die Liegenschaften seines Campingplatzes nicht in einen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 entsprechenden Zustand versetzt;

e)

wer sonst einen Campingplatz entgegen den Bestimmungen des Campingplatzbewilligungsbescheids errichtet oder betreibt;

f)

wer den Vorschriften über die Anmeldung von Zeltlagern (§ 2 Abs. 3) zuwiderhandelt.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe, und zwar im Falle des Abs. 1 litCPG seit 30.06.2021 weggefallen. f bis zu 43, sonst bis zu 430 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.06.2021
§ 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer einen Campingplatz ohne Campingplatzbewilligung gemäß § 6 errichtet oder betreibt;

b)

wer Campinggäste über die zulässige Höchstzahl (§ 8 Abs. 1 lit. a) aufnimmt;

c)

wer als Inhaberin oder Inhaber einer Campingplatzbewilligung oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher den Vorschriften des § 11 zuwiderhandelt;

d)

wer die Liegenschaften seines Campingplatzes nicht in einen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 entsprechenden Zustand versetzt;

e)

wer sonst einen Campingplatz entgegen den Bestimmungen des Campingplatzbewilligungsbescheids errichtet oder betreibt;

f)

wer den Vorschriften über die Anmeldung von Zeltlagern (§ 2 Abs. 3) zuwiderhandelt.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe, und zwar im Falle des Abs. 1 litCPG seit 30.06.2021 weggefallen. f bis zu 43, sonst bis zu 430 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

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