§ 1 Oö. KFG § 1

Oö. Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.

(2) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft und den Abbau eines regionalen Kulturgefälles.

(3) Insbesondere fördert das Land Oberösterreich

a)

das zeitgenössische kulturelle Schaffen und die Entwicklung neuer Formen kulturellen Lebens,

b)

die Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit als Teil des gegenwärtigen Selbstverständnisses, um auch diese kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung zugänglich zu machen und das Verständnis dafür zu wecken,

c)

die Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch schöpferische Betätigung, aber auch jede Möglichkeit einer Erweiterung des Bildungsangebotes mit dem Ziel der weiteren Humanisierung der Gesellschaft, wobei in besonderer Weise die Jugend angesprochen werden soll.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Das Land Oberösterreich orientiert sich an den gültigen Leitbildern und strategischen Grundsatzpapieren. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(5) Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Förderung im örtlichen Bereich in Betracht kommen, sollen die Gemeinden diesen entsprechend vorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.01.1988 bis 04.08.2011

(1) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.

(2) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft und den Abbau eines regionalen Kulturgefälles.

(3) Insbesondere fördert das Land Oberösterreich

a)

das zeitgenössische kulturelle Schaffen und die Entwicklung neuer Formen kulturellen Lebens,

b)

die Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit als Teil des gegenwärtigen Selbstverständnisses, um auch diese kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung zugänglich zu machen und das Verständnis dafür zu wecken,

c)

die Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch schöpferische Betätigung, aber auch jede Möglichkeit einer Erweiterung des Bildungsangebotes mit dem Ziel der weiteren Humanisierung der Gesellschaft, wobei in besonderer Weise die Jugend angesprochen werden soll.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Das Land Oberösterreich orientiert sich an den gültigen Leitbildern und strategischen Grundsatzpapieren. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(5) Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Förderung im örtlichen Bereich in Betracht kommen, sollen die Gemeinden diesen entsprechend vorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

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