§ 20 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.1999 bis 31.12.9999

§ 20

Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet

(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. Bei der Zusatzprüfung sind jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis

1.

der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung im betreffenden Fachgebiet und

2.

einer mindestens dreijährigen Facharbeiterverwendung in diesem Fachgebiet - im Fachgebiet bäuerliche Gästebeherbergung eine mindestens dreijährige Facharbeiterzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der den im O.öGästeunterkünften gemäß dem Oö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976, festgelegten Mindestvoraussetzungen entsprichtTourismusgesetz 1990 - und

3.

des erfolgreichen Besuches eines Lehrgangs für das Fachgebiet in der Dauer von mindestens 30 Stunden.

Die Art und Dauer der Lehrgänge in den einzelnen Fachgebieten sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.

Die Art und Dauer der Lehrgänge in den einzelnen Fachgebieten sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag dem Meister im Meisterzeugnis die besonderen Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.

Stand vor dem 04.08.1999

In Kraft vom 01.09.1991 bis 04.08.1999

§ 20

Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet

(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. Bei der Zusatzprüfung sind jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis

1.

der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung im betreffenden Fachgebiet und

2.

einer mindestens dreijährigen Facharbeiterverwendung in diesem Fachgebiet - im Fachgebiet bäuerliche Gästebeherbergung eine mindestens dreijährige Facharbeiterzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der den im O.öGästeunterkünften gemäß dem Oö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976, festgelegten Mindestvoraussetzungen entsprichtTourismusgesetz 1990 - und

3.

des erfolgreichen Besuches eines Lehrgangs für das Fachgebiet in der Dauer von mindestens 30 Stunden.

Die Art und Dauer der Lehrgänge in den einzelnen Fachgebieten sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.

Die Art und Dauer der Lehrgänge in den einzelnen Fachgebieten sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag dem Meister im Meisterzeugnis die besonderen Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.

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