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Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet
(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisenOö. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werdenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Bei der Zusatzprüfung sind jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis
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(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag dem Meister im Meisterzeugnis die besonderen Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet
(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisenOö. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werdenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Bei der Zusatzprüfung sind jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis
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(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag dem Meister im Meisterzeugnis die besonderen Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.