§ 17 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

VI . ABSCHNITT

Zuwiderhandlungen

§ 17

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält;

b)

der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Feststellung und Beseitigung der Ursachen der Bienenräuberei nicht nachkommt oder entgegen der Anordnung des § 5 Abs. 2 als Bienenhalter die Fortsetzung der Räuberei nicht verhindert;

c)

Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behältern oder ohne ausreichende Luftzufuhr oder ohne mit der Bienenhaltung vertraut zu sein befördert (§ 6);

d)

ohne vorhergehende zeitgerechte und ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 10 oder trotz Untersagung der Zuwanderung gemäß § 11 oder ohne Einhaltung der in den §§ 8 und 9 vorgeschriebenen Mindestabstände Wanderbienenstände aufstellt;

e)

wiederholt festgelegte Zuchtbedingungen oder Betriebsvorschriften (§ 12 Abs. 3) nicht einhält oder die gemäß § 12 Abs. 2 festgesetzten Auflagen nicht erfüllt;

f)

der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 lit. a zur Entfernung von Wanderbienenständen aus dem Schutzgebiet nicht nachkommt oder entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 lit. b Wanderbienenstände in einem Schutzgebiet aufstellt oder es entgegen der Anordnung des § 13 Abs. 2 lit. c unterläßt, Bienenvölker aus Heimbienenständen aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder sie umweiseln zu lassen;

g)

ohne die im § 13 Abs. 3 vorgeschriebene Zustimmung des Halters der Belegstelle und ohne Zulässigerklärung der Bezirksverwaltungsbehörde Bienenvölker eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes umweiselt oder im Schutzgebiet Heimbienenstände aufstellt oder erweitert;

h)

einer gemäß § 18 auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 10.000,-720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.2001

VI . ABSCHNITT

Zuwiderhandlungen

§ 17

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält;

b)

der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Feststellung und Beseitigung der Ursachen der Bienenräuberei nicht nachkommt oder entgegen der Anordnung des § 5 Abs. 2 als Bienenhalter die Fortsetzung der Räuberei nicht verhindert;

c)

Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behältern oder ohne ausreichende Luftzufuhr oder ohne mit der Bienenhaltung vertraut zu sein befördert (§ 6);

d)

ohne vorhergehende zeitgerechte und ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 10 oder trotz Untersagung der Zuwanderung gemäß § 11 oder ohne Einhaltung der in den §§ 8 und 9 vorgeschriebenen Mindestabstände Wanderbienenstände aufstellt;

e)

wiederholt festgelegte Zuchtbedingungen oder Betriebsvorschriften (§ 12 Abs. 3) nicht einhält oder die gemäß § 12 Abs. 2 festgesetzten Auflagen nicht erfüllt;

f)

der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 lit. a zur Entfernung von Wanderbienenständen aus dem Schutzgebiet nicht nachkommt oder entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 lit. b Wanderbienenstände in einem Schutzgebiet aufstellt oder es entgegen der Anordnung des § 13 Abs. 2 lit. c unterläßt, Bienenvölker aus Heimbienenständen aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder sie umweiseln zu lassen;

g)

ohne die im § 13 Abs. 3 vorgeschriebene Zustimmung des Halters der Belegstelle und ohne Zulässigerklärung der Bezirksverwaltungsbehörde Bienenvölker eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes umweiselt oder im Schutzgebiet Heimbienenstände aufstellt oder erweitert;

h)

einer gemäß § 18 auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 10.000,-720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

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