§ 6 Oö. BZG

Oö. BZG - Oö. Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 6

Beförderung von Bienen

 

Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder während der Nachtzeit durchzuführen.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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