§ 13 Oö. BZG

Oö. BZG - Oö. Bienenzuchtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 13

Schutzgebiet

 

(1) Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet.

(2) Dies hat die Wirkung, daß

a)

die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen sind;

b)

die Neuaufstellung von Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist;

c)

Bienenvölker aus Heimbienenständen innerhalb des Schutzgebietes innerhalb eines Jahres aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder alle zwei Jahre auf den Bienenstamm umzuweiseln sind, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird; die Umweiselung hat kostenlos durch den Halter der anerkannten Belegstelle zu erfolgen.

(3) Jede nachträgliche Umweiselung von Bienenvölkern eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes auf einen anderen Bienenstamm, ferner die Aufstellung neuer und die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet bedürfen der Zustimmung des Halters der Belegstelle. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die an die Zustimmung geknüpften Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen. Diese hat nach Anhörung eines Sachverständigen für Bienenzucht die beabsichtigten Maßnahmen für zulässig zu erklären, wenn durch sie die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren hat der Halter der Belegstelle Parteistellung.

(4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindliche Bienenvölker unterliegen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die diese im übertragenen Wirkungskreis ausübt.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. BZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. BZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. BZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. BZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. BZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. BZG
§ 14 Oö. BZG