§ 2 Oö. BZG

Oö. BZG - Oö. Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:

a)

als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;

b)

als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;

c)

als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als ortsfester dauernder Standort für ein oder mehrere Bienenvölker, insbesondere auch für deren Überwinterung, bestimmt ist;

d)

als Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand;

e)

als Bienenhalter diejenige Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie die Bienen zu verwahren und zu beaufsichtigen sind;

f)

als Belegstelle ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand;

g)

als Wanderung mit Bienen das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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