§ 18d Oö. LFBAG 1991 § 18d

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungsziels und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht oder einen Fachkurs gemäß § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

(2) Bei Personen gemäß § 18c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 18a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 18b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(3) Lehrverhältnisse gemäß § 18a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 18a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(4) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 18b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 18b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrags bzw. des Ausbildungsvertrags ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

Stand vor dem 15.02.2013

In Kraft vom 01.08.2006 bis 15.02.2013

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungsziels und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht oder einen Fachkurs gemäß § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

(2) Bei Personen gemäß § 18c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 18a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 18b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(3) Lehrverhältnisse gemäß § 18a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 18a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(4) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 18b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 18b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrags bzw. des Ausbildungsvertrags ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

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