§ 13a Oö. LFBAG 1991 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
§ 13a

Teilprüfungen

(1) In den einzelnen Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses abgeschlossen wurde. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 nicht mehr zu prüfenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 als abgelegt. Für die Zulassung zur letzten Teilprüfung gelten § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 27.02.2010 bis 27.11.2025
§ 13a

Teilprüfungen

(1) In den einzelnen Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses abgeschlossen wurde. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 nicht mehr zu prüfenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 als abgelegt. Für die Zulassung zur letzten Teilprüfung gelten § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

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