§ 28 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 28

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter),

1.

wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 29);

2.

bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung oder Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;

3.

wenn die nach dem Standort des Betriebes zuständige Einigungskommission die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;

4.

wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.

(2) Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.

(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn

1.

der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;

2.

der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;

3.

der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.

(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich mitzuteilen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 28

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter),

1.

wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 29);

2.

bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung oder Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;

3.

wenn die nach dem Standort des Betriebes zuständige Einigungskommission die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;

4.

wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.

(2) Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.

(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn

1.

der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;

2.

der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;

3.

der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.

(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich mitzuteilen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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