§ 7 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen§ 7 RMV seit 30.07.2020 weggefallen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden. Eine Nachlassgewährung zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin setzt das Einlagen des Ansuchens bei der Landesregierung bis spätestens zehn Wochen vor diesem Fälligkeitstermin voraus.

(2) Dem Ansuchen ist ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.

(3) Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen sind dem Ansuchen Angebote des Marktes zur Umschuldung der aushaftenden Darlehensschuld anzuschließen. Dabei können nur Angebote berücksichtigt werden, die unter folgenden Voraussetzungen zustande gekommen sind:

1.

Die Antragsteller haben unbeschadet vergaberechtlicher Bestimmungen zumindest sieben verschiedene Kredit- oder Finanzierungsinstitute, davon jedenfalls eine Bausparkasse und eine Versicherung, zur Angebotslegung einzuladen; zusätzlich können die Antragsteller auch entsprechende eigene Angebote (zB Umschuldung durch den Einsatz von Eigenmitteln oder durch Begebung einer Anleihe) vorlegen.

2.

Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote sind diese unter Vorgabe der zukünftigen Zahlungsströme ab Fälligkeitstermin, wobei gleichartige Zahlungsströme von mehreren Bauvorhaben zusammengefasst werden können, und einer Fixverzinsung bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens zu erstellen; sie müssen jedenfalls den Zinsindikator und die Höhe des Aufschlags ausweisen.

3.

Bis acht Wochen vor dem Fälligkeitstermin können bereits abgegebene Angebote nachgebessert und zusätzliche Angebote vorgelegt werden. Liegen bis dahin nicht zumindest fünf Angebote von verschiedenen Anbietern vor, kann einer Nachlassgewährung nicht zugestimmt werden; ist unter den Anbietern zumindest eine Bausparkasse, eine Versicherung oder ein eigenes Angebot der Antragsteller, genügen Angebote von zumindest drei verschiedenen Anbietern.

Nach Ablauf der Nachbesserungsfrist ist den Antragstellern umgehend mitzuteilen, welcher Aufschlag der Barwertberechnung zu Grunde gelegt wird (§ 5 Z 5 lit. b).

(4) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben auszuweisen:

1.

der aushaftende nominelle Darlehenssaldo zum Stichtag,

2.

die der Barwertberechnung zu Grunde gelegten zukünftigen Zahlungsströme,

3.

die Höhe des Abzinsungszinssatzes (Basis und Aufschlag),

4.

der Barwert, der Rückzahlungsbetrag und der Nachlass,

5.

der Fälligkeitstermin und

6.

die Bankverbindung (IBAN, BIC).

(5) Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen. Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen kann eine Ablehnung auch wegen Gefährdung finanzieller Interessen des Landes erfolgen.

(6) Die Zustimmung zur Nachlassgewährung erlischt, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. Allenfalls bereits geleistete Zahlungen sind rückabzuwickeln.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
(1) Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen§ 7 RMV seit 30.07.2020 weggefallen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden. Eine Nachlassgewährung zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin setzt das Einlagen des Ansuchens bei der Landesregierung bis spätestens zehn Wochen vor diesem Fälligkeitstermin voraus.

(2) Dem Ansuchen ist ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.

(3) Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen sind dem Ansuchen Angebote des Marktes zur Umschuldung der aushaftenden Darlehensschuld anzuschließen. Dabei können nur Angebote berücksichtigt werden, die unter folgenden Voraussetzungen zustande gekommen sind:

1.

Die Antragsteller haben unbeschadet vergaberechtlicher Bestimmungen zumindest sieben verschiedene Kredit- oder Finanzierungsinstitute, davon jedenfalls eine Bausparkasse und eine Versicherung, zur Angebotslegung einzuladen; zusätzlich können die Antragsteller auch entsprechende eigene Angebote (zB Umschuldung durch den Einsatz von Eigenmitteln oder durch Begebung einer Anleihe) vorlegen.

2.

Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote sind diese unter Vorgabe der zukünftigen Zahlungsströme ab Fälligkeitstermin, wobei gleichartige Zahlungsströme von mehreren Bauvorhaben zusammengefasst werden können, und einer Fixverzinsung bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens zu erstellen; sie müssen jedenfalls den Zinsindikator und die Höhe des Aufschlags ausweisen.

3.

Bis acht Wochen vor dem Fälligkeitstermin können bereits abgegebene Angebote nachgebessert und zusätzliche Angebote vorgelegt werden. Liegen bis dahin nicht zumindest fünf Angebote von verschiedenen Anbietern vor, kann einer Nachlassgewährung nicht zugestimmt werden; ist unter den Anbietern zumindest eine Bausparkasse, eine Versicherung oder ein eigenes Angebot der Antragsteller, genügen Angebote von zumindest drei verschiedenen Anbietern.

Nach Ablauf der Nachbesserungsfrist ist den Antragstellern umgehend mitzuteilen, welcher Aufschlag der Barwertberechnung zu Grunde gelegt wird (§ 5 Z 5 lit. b).

(4) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben auszuweisen:

1.

der aushaftende nominelle Darlehenssaldo zum Stichtag,

2.

die der Barwertberechnung zu Grunde gelegten zukünftigen Zahlungsströme,

3.

die Höhe des Abzinsungszinssatzes (Basis und Aufschlag),

4.

der Barwert, der Rückzahlungsbetrag und der Nachlass,

5.

der Fälligkeitstermin und

6.

die Bankverbindung (IBAN, BIC).

(5) Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen. Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen kann eine Ablehnung auch wegen Gefährdung finanzieller Interessen des Landes erfolgen.

(6) Die Zustimmung zur Nachlassgewährung erlischt, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. Allenfalls bereits geleistete Zahlungen sind rückabzuwickeln.

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