§ 12 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 12 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenats ist Teil des Amtes der Landesregierungseit 01.01.2014 weggefallen. Dieses stellt insbesondere das notwendige sonstige Personal und die Sacherfordernisse für den Vergabekontrollsenat zur Verfügung.

(2) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal ist in seiner Tätigkeit für den Senat fachlich nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweils zuständigen Kammervorsitzenden oder des jeweils gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitgliedes gebunden.

(2a) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal hat der Landesregierung auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft über seine Tätigkeit gemäß Abs. 2 zu geben.

(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und die von den zuständigen Organen ergehenden innerdienstlichen Anordnungen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.2013
§ 12 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenats ist Teil des Amtes der Landesregierungseit 01.01.2014 weggefallen. Dieses stellt insbesondere das notwendige sonstige Personal und die Sacherfordernisse für den Vergabekontrollsenat zur Verfügung.

(2) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal ist in seiner Tätigkeit für den Senat fachlich nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweils zuständigen Kammervorsitzenden oder des jeweils gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitgliedes gebunden.

(2a) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal hat der Landesregierung auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft über seine Tätigkeit gemäß Abs. 2 zu geben.

(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und die von den zuständigen Organen ergehenden innerdienstlichen Anordnungen.

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