§ 7a Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
Die Abgabenbehörde kann die besondere Ortstaxe mit Zahlungsauftrag festsetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abgabenerklärung unterlässt oder wenn sich die Abgabenerklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist§ 7a Sbg. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen hatOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 14.01.2016 bis 29.02.2020
Die Abgabenbehörde kann die besondere Ortstaxe mit Zahlungsauftrag festsetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abgabenerklärung unterlässt oder wenn sich die Abgabenerklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist§ 7a Sbg. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen hatOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

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