Art. 17 S-GruVe-VE Einstellung der Versteigerung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.

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