§ 8 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 8 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Der Vergabekontrollsenat entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes Mitglied:

1.

über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, ausgenommen Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 und 7,

2.

über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Zu solchen Mitgliedern dürfen nur Mitglieder des Vergabekontrollsenats bestimmt werden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(2) Auf Antrag eines gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 entscheidungsbefugten Mitgliedes kann eine Entscheidung der nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer übertragen werden, wenn

1.

die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Vergabekontrollsenats bedeuten würde;

2.

die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Vergabekontrollsenats nicht einheitlich beantwortet wurde oder

3.

eine solche Rechtsprechung fehlt.

Über die Übertragung entscheidet die zuständige Kammer.

(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs. 4 - nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Werden mehrere Feststellungsanträge dasselbe Vergabeverfahren betreffend gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs. 3 - nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag der Kammer übertragen wurde, so ist auch über den Feststellungsantrag von der zuständigen Kammer zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.12.2009 bis 31.12.2013
§ 8 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Der Vergabekontrollsenat entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes Mitglied:

1.

über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, ausgenommen Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 und 7,

2.

über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Zu solchen Mitgliedern dürfen nur Mitglieder des Vergabekontrollsenats bestimmt werden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(2) Auf Antrag eines gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 entscheidungsbefugten Mitgliedes kann eine Entscheidung der nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer übertragen werden, wenn

1.

die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Vergabekontrollsenats bedeuten würde;

2.

die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Vergabekontrollsenats nicht einheitlich beantwortet wurde oder

3.

eine solche Rechtsprechung fehlt.

Über die Übertragung entscheidet die zuständige Kammer.

(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs. 4 - nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Werden mehrere Feststellungsanträge dasselbe Vergabeverfahren betreffend gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs. 3 - nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag der Kammer übertragen wurde, so ist auch über den Feststellungsantrag von der zuständigen Kammer zu entscheiden.

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