§ 35a Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 14 Abs 4 Z 3 § 35a sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 14 Abs 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn der Antragsteller dies beantragt hatSbg. Er hat dafür das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens und das Interesse des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.08.2018
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 14 Abs 4 Z 3 § 35a sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 14 Abs 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn der Antragsteller dies beantragt hatSbg. Er hat dafür das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens und das Interesse des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

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