§ 33 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1§ 33 , 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Telefaxnummer oder elektronische Adresse,

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen oder drohenden Schaden für den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und 5 sowie Abs 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(3) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen einzubringen:

1.

binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag, soweit die Z 2 und 3 nicht anderes bestimmen;

2.

binnen 30 Tagen ab den Tag der Absendung der Mitteilung gemäß § 132 Abs 2 oder § 273 Abs 2 BVergG 2006 oder gemäß § 108 Abs 2 BVergGVS 2012 bei Anträgen gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4, wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt;

3.

binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 54 Abs 6, § 55 Abs 6, § 217 Abs 7 oder § 219 Abs 6 BVergG 2006 oder gemäß § 46 Abs 3 oder § 47 Abs 6 BVergGVS 2012 bei Anträgen gemäß der § 32 Abs 1 Z 2, wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt.

(3a) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istSbg. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 21 ff hätte geltend gemacht werden können.

(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.

(6) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs 2, § 55 Abs 5, § 210 Abs 2 oder § 219 Abs 5 BVergG 2006 oder gemäß § 41 Abs 2 oder § 47 Abs 5 BVergGVS 2012 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.08.2018
(1) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1§ 33 , 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Telefaxnummer oder elektronische Adresse,

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen oder drohenden Schaden für den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und 5 sowie Abs 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(3) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen einzubringen:

1.

binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag, soweit die Z 2 und 3 nicht anderes bestimmen;

2.

binnen 30 Tagen ab den Tag der Absendung der Mitteilung gemäß § 132 Abs 2 oder § 273 Abs 2 BVergG 2006 oder gemäß § 108 Abs 2 BVergGVS 2012 bei Anträgen gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4, wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt;

3.

binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 54 Abs 6, § 55 Abs 6, § 217 Abs 7 oder § 219 Abs 6 BVergG 2006 oder gemäß § 46 Abs 3 oder § 47 Abs 6 BVergGVS 2012 bei Anträgen gemäß der § 32 Abs 1 Z 2, wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt.

(3a) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istSbg. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 21 ff hätte geltend gemacht werden können.

(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.

(6) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs 2, § 55 Abs 5, § 210 Abs 2 oder § 219 Abs 5 BVergG 2006 oder gemäß § 41 Abs 2 oder § 47 Abs 5 BVergGVS 2012 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

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