§ 2 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Aushaftende Darlehen, die vom Land Salzburg auf Grund von Förderungen gemäß § 1 § 2 RMVbis zum 31 seit 30.07.2020 weggefallen. Dezember 2013 vollständig zugezählt worden sind, können von den Darlehensnehmern unter Gewährung eines Nachlasses vorzeitig zurückbezahlt werden.

(2) Als Darlehen im Sinn dieses Abschnitts gelten sowohl Förderungsdarlehen als auch rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
(1) Aushaftende Darlehen, die vom Land Salzburg auf Grund von Förderungen gemäß § 1 § 2 RMVbis zum 31 seit 30.07.2020 weggefallen. Dezember 2013 vollständig zugezählt worden sind, können von den Darlehensnehmern unter Gewährung eines Nachlasses vorzeitig zurückbezahlt werden.

(2) Als Darlehen im Sinn dieses Abschnitts gelten sowohl Förderungsdarlehen als auch rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.

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