§ 5 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Durch Verordnung werden festgesetzt:

1.

die Höhe der allgemeinen Ortstaxe in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, von dessen Vollversammlung (§§ 8 ff S.TG 2003) auf Antrag des Ausschusses (§§ 12 ff S.TG);

2.

die Höhe der allgemeinen Ortstaxe in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sowie der besonderen Ortstaxe in allen Gemeinden von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister.

Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, erfolgt die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe in diesem Gebiet gemäß Z 1 und außerhalb dieses Gebietes gemäß Z 2. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Ortstaxe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Vollversammlung bzw die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.

(2) Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:

1.

in Gemeinden, in welchen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverbandder Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht:

1,5 €;

2.

in Gemeinden, in welchen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht:

2,0 €;

Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes der Ortsklasse B oder A nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, gilt für die allgemeine Ortstaxe in diesem Gebiet die Obergrenze gemäß Z 2 und außerhalb dieses Gebietes die Obergrenze gemäß Z 1. 20 % Prozent des in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden. Die Landesregierung hat diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex neu festzusetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

(3) In der Verordnung können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Ortstaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.

(4) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten§ 5 Sbg. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgesetzt werden

1.

als das 380-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche;

2.

als das 360-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche;

3.

als das 300-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche;

4.

als das 260-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche;

5.

als das 200-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche;

6.

als das 130-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

50 % des danach in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.

(5) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Ortstaxe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:

x =

(B1 x D1) + (B2 x D2)

(D1 + D2)

X = Grundbetrag

B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1

D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen

B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2

D2 = Dauer der Saison 2 in TagenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Abs 4 letzter Satz.

(6) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 4) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.

(7) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 bis 3 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(8) Verordnungen gemäß Abs 1 bis 4 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(9) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 2 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Abs 4 und 5 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.07.2014 bis 29.02.2020
(1) Durch Verordnung werden festgesetzt:

1.

die Höhe der allgemeinen Ortstaxe in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, von dessen Vollversammlung (§§ 8 ff S.TG 2003) auf Antrag des Ausschusses (§§ 12 ff S.TG);

2.

die Höhe der allgemeinen Ortstaxe in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sowie der besonderen Ortstaxe in allen Gemeinden von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister.

Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, erfolgt die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe in diesem Gebiet gemäß Z 1 und außerhalb dieses Gebietes gemäß Z 2. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Ortstaxe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Vollversammlung bzw die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.

(2) Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:

1.

in Gemeinden, in welchen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverbandder Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht:

1,5 €;

2.

in Gemeinden, in welchen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht:

2,0 €;

Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes der Ortsklasse B oder A nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, gilt für die allgemeine Ortstaxe in diesem Gebiet die Obergrenze gemäß Z 2 und außerhalb dieses Gebietes die Obergrenze gemäß Z 1. 20 % Prozent des in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden. Die Landesregierung hat diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex neu festzusetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

(3) In der Verordnung können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Ortstaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.

(4) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten§ 5 Sbg. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgesetzt werden

1.

als das 380-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche;

2.

als das 360-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche;

3.

als das 300-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche;

4.

als das 260-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche;

5.

als das 200-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche;

6.

als das 130-Fache des gemäß den Abs 1 und 2 festgelegten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

50 % des danach in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.

(5) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Ortstaxe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:

x =

(B1 x D1) + (B2 x D2)

(D1 + D2)

X = Grundbetrag

B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1

D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen

B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2

D2 = Dauer der Saison 2 in TagenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Abs 4 letzter Satz.

(6) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 4) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.

(7) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 bis 3 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(8) Verordnungen gemäß Abs 1 bis 4 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(9) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 2 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Abs 4 und 5 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.

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