§ 6 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 6 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten, erforderlichenfalls seine Vertretung zu veranlassen und den Vorsitzenden davon zu informieren, der über die Befangenheit entscheidetseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenats wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Vorsitzende oder, wenn dieser abgelehnt wird, sein Stellvertreter. Werden sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter abgelehnt, hat über den Antrag auf Ablehnung das an Jahren älteste Mitglied des Vergabekontrollsenats zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats vertreten sich bei ihrer Verhinderung gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.2013
§ 6 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten, erforderlichenfalls seine Vertretung zu veranlassen und den Vorsitzenden davon zu informieren, der über die Befangenheit entscheidetseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenats wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Vorsitzende oder, wenn dieser abgelehnt wird, sein Stellvertreter. Werden sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter abgelehnt, hat über den Antrag auf Ablehnung das an Jahren älteste Mitglied des Vergabekontrollsenats zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats vertreten sich bei ihrer Verhinderung gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.

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