§ 3 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen;

2.

dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird;

3.

Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden;

4.

dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat;

5.

dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt.

§ 3 Sbg. OTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 29.02.2020
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen;

2.

dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird;

3.

Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden;

4.

dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat;

5.

dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt.

§ 3 Sbg. OTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

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