§ 5 RMV (weggefallen)

Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
Der Barwert des aushaftenden Darlehens ist nach den Regeln der Finanzmathematik zu berechnen§ 5 RMV seit 30.07.2020 weggefallen. Dabei ist von folgenden Grundlagen auszugehen:

1.

Der Stichtag für die Berechnung des Barwerts ist der nächstmögliche Fälligkeitstermin gemäß § 6 Abs 2.

2.

Die bis zum Ende der Laufzeit des aushaftenden Darlehens je Kalenderjahr anfallenden Zahlungsströme (Kapital und/oder Zinsen) sind zu einem Jahresbetrag zusammenzufassen, abzuzinsen und das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Dabei ist immer von vollen Kalenderjahren auszugehen und gelten Rumpfjahre als volle Kalenderjahre.

3.

Die zukünftigen jährlichen Zahlungsströme sind wie folgt zu ermitteln:

Zeitpunkt der Förderung

Zahlungsströme

für Förderungen vor dem 1.1.2006

Cashflow bestehend aus der Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse und allenfalls der Annuität (Zinsen und Tilgung) des Förderungsdarlehens

für Förderungen ab dem 1.1.2006 (Landeswohnbaufonds)

Cashflow bestehend aus der Annuität (Zinsen und Tilgung) des Förderungsdarlehens

4.

Als Referenzzinssatz für die Abzinsung ist heranzuziehen:

a)

im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen (§ 3 Abs 1 Z 2 lit. a): derjenige Euro-Zinsswap-Satz, welcher der Restlaufzeit des aushaftenden Darlehens entspricht;

b)

in allen anderen Fällen: der fristenkonforme Euro-Zinsswap-Satz.

Ist für eine bestimmte Laufzeit kein Euro-Zinsswap-Satz verlautbart, ist derjenige mit der nächstniedrigeren Laufzeit heranzuziehen.

5.

Die Höhe des Abzinsungszinssatzes setzt sich zusammen:

a)

aus dem am letzten Bankwerktag sechs Wochen vor dem Stichtag um 11 Uhr MEZ veröffentlichen Tageszinssatz des Zinsindikators (Z 4), und zwar in einem für die Veröffentlichung des Zinsindikators im Geschäftsverkehr von Banken zur Anwendung kommenden elektronischen Informationsdienst, und zusätzlich

b)

im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen: dem am Markt erzielbaren niedrigsten Aufschlag bei Umschuldung des aushaftenden Darlehens.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 15.12.2015 bis 30.07.2020
Der Barwert des aushaftenden Darlehens ist nach den Regeln der Finanzmathematik zu berechnen§ 5 RMV seit 30.07.2020 weggefallen. Dabei ist von folgenden Grundlagen auszugehen:

1.

Der Stichtag für die Berechnung des Barwerts ist der nächstmögliche Fälligkeitstermin gemäß § 6 Abs 2.

2.

Die bis zum Ende der Laufzeit des aushaftenden Darlehens je Kalenderjahr anfallenden Zahlungsströme (Kapital und/oder Zinsen) sind zu einem Jahresbetrag zusammenzufassen, abzuzinsen und das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Dabei ist immer von vollen Kalenderjahren auszugehen und gelten Rumpfjahre als volle Kalenderjahre.

3.

Die zukünftigen jährlichen Zahlungsströme sind wie folgt zu ermitteln:

Zeitpunkt der Förderung

Zahlungsströme

für Förderungen vor dem 1.1.2006

Cashflow bestehend aus der Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse und allenfalls der Annuität (Zinsen und Tilgung) des Förderungsdarlehens

für Förderungen ab dem 1.1.2006 (Landeswohnbaufonds)

Cashflow bestehend aus der Annuität (Zinsen und Tilgung) des Förderungsdarlehens

4.

Als Referenzzinssatz für die Abzinsung ist heranzuziehen:

a)

im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen (§ 3 Abs 1 Z 2 lit. a): derjenige Euro-Zinsswap-Satz, welcher der Restlaufzeit des aushaftenden Darlehens entspricht;

b)

in allen anderen Fällen: der fristenkonforme Euro-Zinsswap-Satz.

Ist für eine bestimmte Laufzeit kein Euro-Zinsswap-Satz verlautbart, ist derjenige mit der nächstniedrigeren Laufzeit heranzuziehen.

5.

Die Höhe des Abzinsungszinssatzes setzt sich zusammen:

a)

aus dem am letzten Bankwerktag sechs Wochen vor dem Stichtag um 11 Uhr MEZ veröffentlichen Tageszinssatz des Zinsindikators (Z 4), und zwar in einem für die Veröffentlichung des Zinsindikators im Geschäftsverkehr von Banken zur Anwendung kommenden elektronischen Informationsdienst, und zusätzlich

b)

im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen: dem am Markt erzielbaren niedrigsten Aufschlag bei Umschuldung des aushaftenden Darlehens.

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